Geschäftsordnung und Beitragsstruktur

(02.09.2019)

§ 1 Zielsetzung des INQA WAI-Netzwerks

(1) Das INQA WAI-Netzwerk ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen mit dem Ziel der Förderung der Anwendung des Arbeitsfähigkeitskonzepts mit dessen Instrumentenfamilie rund um den Work Ability Index und das Haus der Arbeitsfähigkeit. Der Leitgedanke der Aktivitäten des Netzwerks ist die Umsetzung des Bestrebens, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden in Unternehmen wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern auf der Grundlage eines sozialpartnerschaftlichen Dialogs in den Unternehmen.

(2) Es ist den Zielen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) grundsätzlich verpflichtet. Eine neue Qualität der Arbeit ist entscheidende Bedingung für die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft.

 

§ 2 Verwirklichung der Ziele

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 führt das INQA WAI-Netzwerk folgende Aktivitäten durch:

(1) Förderung von Kooperation und Informationsaustausch, z. B. durch regelmäßige Veranstaltungen, Bereitstellung von Erkenntnissen und Erfahrungen auf den Internetseiten oder im Newsletter, sozialen Medien,

(2) Förderung der öffentlichen Aufmerksamkeit für das Arbeitsfähigkeitskonzept, z.B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen und Medien aller Art, Veranstaltungen, Präsentationen und Kampagnen,

(3) Förderung von praktischen Verbesserungsmaßnahmen zur Stärkung der Arbeitsfähigkeit, z.B. durch Handreichungen und Darstellung von Beispielen guter Praxis,

(4) Förderung der Fort- und Weiterbildung, durch Seminare, Tagungen, Qualifizierungen und Qualifizierungsprojekten,

(5) Förderung der Anliegen des INQA WAI-Netzwerks im politischen Raum, im sozialpartnerschaftlichen Dialog, in angrenzenden Themen- und Handlungsfeldern,

(6) Förderung und Unterstützung regionaler Aktivitäten.

 

§ 3 Koordination des INQA WAI-Netzwerks

(1) Die Institut für Arbeitsfähigkeit GmbH – Giesert, Liebrich, Reuter mit Sitz und Gerichtsstand in Mainz führt die Geschäfte des INQA WAI-Netzwerks.

(2) Das INQA WAI-Netzwerk ist ein Partnernetzwerk der Initiative Neue Qualität der Arbeit und wird von dem Institut für Arbeitsfähigkeit mit Sitz in Mainz in Zusammenarbeit mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) koordiniert.

(3) Die Institut für Arbeitsfähigkeit GmbH – Giesert, Liebrich, Reuter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH; zuständiges Amtsgericht ist Mainz.

(4) Das INQA WAI-Netzwerk ist unabhängig von politischen und weltanschaulichen Gruppen.

(5) Das Geschäftsjahr des INQA WAI-Netzwerks ist das Kalenderjahr.

(6) Ein Impulskreis hat beratende Funktion. Die Mitglieder des Impulskreises werden vom Institut für Arbeitsfähigkeit benannt. Der Impulskreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Impulskreis berät das Netzwerk und das Institut für Arbeitsfähigkeit in allen Angelegenheiten. Ferner ist es Aufgabe des Impulskreises, Anregungen und Empfehlungen zum Erreichen der Ziele des WAI Netzwerkes zu geben. Die Mitglieder des Impulskreises sind darüber hinaus Botschafter des Netzwerkes.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Das INQA WAI-Netzwerk hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gleiche Rechte und Pflichten haben.

a. Ordentliche Mitgliederkönnen natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland sein, sofern sie die Ziele des INQA WAI-Netzwerks erfüllen.

b. Natürliche Personen, die ein besonderes Engagement für die Ziele des INQA WAI-Netzwerks gezeigt haben, können zu Ehrenmitgliederernannt werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen im Lastschriftverfahren ab 01.01.2018 verpflichtet. Deren Höhe sowie Ausnahmen von der Zahlungspflicht sind in der Beitragsstruktur geregelt.

a. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird für neue Mitglieder quartalsweise gestaffelt. Seine Höhe richtet sich nach dem Datum der Aufnahme in das INQA WAI-Netzwerk. Näheres regelt die Beitragsstruktur. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragszahlung. Das Geschäftsjahr des INQA WAI-Netzwerks ist das Kalenderjahr.

b. Der Mitgliedsbeitrag muss im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) gezahlt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Erfolgt der Beitritt ins INQA WAI-Netzwerk im Laufe des Geschäftsjahres, muss der nach Quartalen gestaffelte anteilige Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides über die Aufnahme entrichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Quartals.

(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied des INQA WAI-Netzwerks ist schriftlich oder auf elektronischem Wege bei dem Institut für Arbeitsfähigkeit zu beantragen. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Zielsetzung des INQA WAI-Netzwerks an. Wird der schriftliche Aufnahmeantrag abgelehnt, so hat das Institut für Arbeitsfähigkeit dies dem/der Bewerber/in mitzuteilen.

 

§ 5 Leistungen

Das Institut für Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin des INQA WAI-Netzwerks stellt folgende Angebote im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bzw. Kapazitäten und im Kontext der Netzwerkarbeit zur Verfügung:

  1. Newsletter von und für Mitglieder
  2. Sonderkonditionen auf ausgewählte Angebote der Institut für Arbeitsfähigkeit GmbH
  3. ein Benchmarking zum Vergleich eigener Daten zur Arbeitsfähigkeit mit anderen Unternehmen, Organisationen und/oder Branchen (Gewährleistung der Vergleichbarkeit durch ein Pflichtenheft)
  4. die Vermittlung von Benchmarking-Partnern
  5. Ausbildung von Offensive Mittelstand-Beraterinnen und -Beratern
  6. Marktplatz WAI – Angebote und Nachfrage rund um den WAI von und für Mitglieder
  7. moderierte XING-Gruppe für Mitglieder

    Künftig:
  8. Benchmarking auf einer jährlichen Tagung in Form von Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen
  9. Sonderkonditionen bei der Organisation und Durchführung von regionalen Vernetzungstreffen
  10. kostenpflichtige Beratungshotline
  11. Veranstaltungskalender – von und für Mitglieder
  12. zusätzliche Leistungen auf Anfrage: z.B. Sie haben eine Projektidee zum Thema und benötigen Unterstützung? Vielleicht können wir helfen. Sie möchten sich zum Thema qualifizieren? Wir können unterstützen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Austrittserklärung an die Institut für Arbeitsfähigkeit GmbH beendet werden. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Das Institut für Arbeitsfähigkeit kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten.

(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des INQA WAI-Netzwerks oder schädigt es das Ansehen des INQA WAI-Netzwerks, so kann das Institut für Arbeitsfähigkeit mit dem Impulskreis über den Ausschluss entscheiden.

(4) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug und zahlt diesen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Zahlungsfrist nicht, so kann das Institut für Arbeitsfähigkeit beschließen, dieses Mitglied aus dem INQA WAI-Netzwerk auszuschließen.

(5) Der Beschluss das Institut für Arbeitsfähigkeit mit dem Impulskreis über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Mit der wirksamen Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Institut für Arbeitsfähigkeit oder beim Impulskreis schriftlich Einspruch gegen den Beschluss einreichen. Die Entscheidung über den Einspruch obliegt dem Institut für Arbeitsfähigkeit und dem Impulskreis.

 

§ 7 Haftung

Die Haftung der Institut für Arbeitsfähigkeit GmbH – Giesert, Liebrich, Reuter ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 8 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

 

Die Geschäftsordnung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Eventuelle Änderungen in der Zukunft werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.

 

Beitragsstruktur INQA WAI-Netzwerk

  • Studierende: 90,00 € inkl. MwSt.*
  • Einzelpersonen / Unternehmen bis 2 Beschäftigte: 180,00 € inkl. MwSt.
  • Verbände, Vereine: 180,00 € inkl. MwSt.
  • Staatliche Einrichtungen, Körperschaften bis 99 Beschäftigte: 360,00 € inkl. MwSt.
  • Staatliche Einrichtungen, Körperschaften ab 100 Beschäftigte: 600,00 € inkl. MwSt.
  • Unternehmen bis 10 Beschäftigte: 360,00 € inkl. MwSt.
  • Unternehmen 11 bis 100 Beschäftigte: 600,00 € inkl. MwSt.
  • Unternehmen 101 bis 500 Beschäftigte: 1.200,00 € inkl. MwSt.
  • Unternehmen 501 bis 5.000 Beschäftigte: 1.800,00 € inkl. MwSt.
  • Unternehmen über 5.000 Beschäftigte: 3.000,00 € inkl. MwSt.
    *Hinweis für Studierende: Die Nutzung des WAI-Instruments kann nur im Rahmen der Erstellung einer Studienarbeit mit dem vergünstigten Beitrag erfolgen. Zum Nachweis bitte die Immatrikulationsbescheinigung zuschicken an gutentag@wainetzwerk.de.

 

Es ist eine quartalsweise Staffelung der Beiträge für neue Mitglieder – sofern sie keine Landesverbände sind – , die im Laufe des Jahres in das INQA WAI-Netzwerk eintreten, vorgesehen.

Demnach zahlen:

  • Mitglieder, die in der Zeit vom 01.01 bis zum 31.03. des laufenden Jahres eintreten, 100 % des Jahresbeitrages,
  • Mitglieder, die in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.06. des laufenden Jahres eintreten, 75 % des Jahresbeitrages,
  • Mitglieder, die in der Zeit vom 01.07.bis zum 30.09. des laufenden Jahres eintreten, 50 % des Jahresbeitrages,
  • Mitglieder, die in der Zeit  vom 01.10. bis zum 31.12. des laufenden Jahres eintreten, 25% des Jahresbeitrages.


Die Beitragsstruktur tritt am 01.07.2017 in Kraft. Die aktualisierte quartalsweise Staffelung der Beiträge tritt ab 01.01.2019 in Kraft.

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