Aktuelles

Neue gesetzliche Regelung

15.12.2017

Ab dem 01. Januar 2018 ist die Deutsche Rentenversicherung gesetzlich dazu verpflichtet, medizinische Leistungen im Sinne der gesetzlich verankerten nationalen Präventionsstrategie (§§ 20d bis 20g SGB V) zu erbringen. Ziel des neuen Paragraphen (§ 14 SGB VI) ist es, die „Erwerbsfähigkeit von Versicherten, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden“, zu erhalten und mit präventiven Maßnahmen einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Versicherte erhalten durch die neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit Anträge auf Leistungen zur Prävention einzureichen. Die Deutsche Rentenversicherung ist angehalten aktiv Beiträge zur Prävention zu leisten.

Um das o.g. Ziel zu erreichen, wird bis zum 01. Juli 2018 zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung erlassen. Diese Richtlinie soll stets an den medizinischen Fortschritt sowie an die gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.

Bildquelle: eigene Darstellung

Cookies auf dieser Website
Um unsere Internetseite optimal für Sie zu gestalten und fortlaufend zu optimieren verwendet diese Website Cookies
Benötigt:
+
Funktional:
+
+