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Fehlende oder versteckte Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

17.02.2016

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 27. Juni 2013 (Az. 3 u 26/12) ist eine Datenschutzerklärung abmahnfähig, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist. Bekanntlich sind Abmahnungen mit hohen Kosten verbunden. 
Ergo müssen die Webseiten rechtskonform gestaltet sein!
Die Datenschutzerklärung benötigt eine eigene Seite, die mit einem Klick von jeder Seite aus abrufbar ist. Nach meinem Eindruck ist genau das sehr häufig nicht der Fall. 
Für das Impressum sind rechtlich maximal zwei Klicks vorgesehen. Wie das Impressum, muss zudem der Link zur Datenschutzerklärung eindeutig gekennzeichnet sein. 
Ist die Impressums-Seite jedoch mit einem Klick von jeder Seite aus einsehbar, kann die Datenschutzerklärung ebenfalls dort untergebracht werden. Die Impressums-Seite benötigt dann einen gut sichtbaren Hinweis, dass die Datenschutzerklärung auf der Seite enthalten ist. 
Die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.


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