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Nur noch wenige Plätze bei der Supervision BEM im November

10.09.2017

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist zwar seit 2004 im § 84 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelt. Darin heißt es u.a. sinngemäß dass, allen Beschäftigten die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als sechs Wochen wiederholt oder zusammenhängend arbeitsunfähig waren, das BEM angeboten werden muss. 

Aber die praktische Umsetzung des Gesetzes ist bei der Vielfältigkeit der Gefährdungen in den unterschiedlichen Branchen und an den Arbeitsplätzen und durch die unterschiedlichen Einschränkungen der einzelnen BEM-Berechtigten kein einfacher Prozess.

Die Methode der Fallsupervison gibt den betrieblichen AkteurInnen die für die Umsetzung des BEM im Unternehmen zuständig sind, die Möglichkeit die Besonderheiten eines BEM-Falls in der Gruppe zu besprechen, um den weiteren Verlauf planen und verbessern zu können. 

Die Gruppe dient dabei als Spiegel, in dem Konflikte und Ressourcen deutlich werden. Im weiteren Prozess werden dabei anwendbare Lösungen gefunden bzw. erarbeitet. 

Die Verpflichtung zum Datenschutz aller Beteiligten steht dabei an oberster Stelle. 

Termin: 29.11.2017 in Mainz 

Weitere Informationen dazu gibt es unter: http://www.arbeitsfaehig.com/de/6,betriebliches-eingliederungsmanagement-(bem)/97,supervision-bem-tagesveranstaltung.html

 

 

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